200m² Schwimmteich an der Nordsee - Behördenwahnsinn

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23 Nov. 2018 14:13 #28186 von the_farmer
vielleicht für die praxis....solange kein verwaltungsakt erlassen wurde, der dir jegliches buddeln verbietet, kannst du natürlich schon mal ein loch für einen 30 kubik teich ausheben...evtl mit breitem graben für weg drum herum und tiefer für eine mauer..... und einige löcher für palmen. dann siehst du, was dich unten erwartet. wenn du wikinger findest kannst du immer noch alles zuschütten und lieber ins schwimmbad gehen....

vielleicht gibt es im bekanntenkreis auch eine fotodrohne? von oben sieht man am bewuchs toll alte grundmauern!

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23 Nov. 2018 13:43 #28185 von OnkelHugo
Ok, das sieht doch schon anders aus, danke.

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23 Nov. 2018 13:07 #28184 von the_farmer
du musst auf der zeitachse unterscheiden:
1. genehmigung, buddeln zu dürfen: muss eingeholt werden
2. kosten für antrag und auflagen: die trägst du
2.a. auflagen könnten sein die anwesenheit eines denkmalschutzbeamten, oder ein opi vom heimatschutzverein gemeinnütziger art
2.b. weitere kosten durch verzug und ausfall: die trägst du (es wird was gefunden, dein bagger steht still)
2.c. kosten, die durch beschädigungen durch ausgrabungen entstehen: schon strittig wer die trägt (beim bergen des neandertales gräbt dir das landesamt 400 qm deines 5euro/qm rollrasens um....)
2.d. kosten der ausgrabung, kosten für abriss deines wohnhauses etc: die trägst du nicht. wenn dein landesamt graben möchte, dürfen die das gerne tun, du musst aber keine 50 studenten bezahlen die 8 monate lange mitm pinselmim stundenlohn deine römersiedlung freilegen. sollte dein haus auf der siedlung stehen, musst du den abriuss nicht bezahlen. im gegenteil, du hättest schadensersatzansprüche an das land.

3. nach 984 bgb erwirbst du eigentum an der römersiedlung
3.a. im regelfall geht der besitz an ein museum über oder an den staat / das land
3.b. du willst die siedlung im garten stehen lassen und als attraktion vermarkten: nur dann zahlst du 2) komplett.

die rechtsfigur, die du einforderst, nennt sich unter anderem die rückabwicklung des verursacherprinzips und wurde im letzten jahrzehnt durch mehrere ovg urteile bestätigt, so aus bayern und nrw (4.6.2003 – 26 B 00.3684 –, EzD 2.3.5 Nr. 3 / VG Aachen, Urteil vom 30.8.1994 – 5 K 3591/92; VG Düsseldorf, Urteil vom 30.10.2003 – 4 K 61/01 –, NRWE)

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23 Nov. 2018 05:13 - 23 Nov. 2018 05:34 #28183 von OnkelHugo

the_farmer schrieb:

OnkelHugo schrieb: Ich wünschte es wäre so, aber...

§2 (2) Kulturdenkmale sind Sachen, Gruppen von Sachen oder Teile von Sachen aus vergangener Zeit... und so weiter und so fort

Kurzum, alles was das archäologische Landesamt als Denkmal einstuft ist auch ein Denkmal



nein, du liegst falsch. da du aber den rat nicht annimmst, glaube selber dran und verkompliziere deine lage zusätzlich!


Wenn Du deinen Rat durch eine Quelle belegen könntest, würde ich ihn gerne annehmen und ggf. als Argumentationshilfe gebrauchen. Zum jetzigen Zeitpunkt spricht für mich vieles dafür, dass das Archäologische Landesamt sich auf geltendes Recht stützt.

Versteh mich bitte nicht falsch, aber bis hier steht der unbelegte Ratschlag eines mir unbekannten Forenmitglieds gegen ein offizielles Schriftstück einer Behörde mit Querverweisen auf ein konkretes Gesetz.

Hier nochmal ganz ausführlich:
DSchG

§12 (2): Der Genehmigung der oberen Denkmalschutzbehörde bedürfen:
...
6 "Nachforschungen, Erdarbeiten oder taucherische Bergungen an Stellen, von denen bekannt ist oder den Umständen nach zu vermuten ist, dass sich dort Kulturdenkmale befinden, ohne dazu nach anderen Rechtsvorschriften befugt zu sein"

§2 (2) "Kulturdenkmale sind Sachen, Gruppen von Sachen oder Teile von Sachen aus vergangener Zeit, deren Erforschung oder Erhaltung wegen ihres besonderen geschichtlichen, wissenschaftlichen, künstlerischen, technischen, städtebaulichen oder die Kulturlandschaft prägenden Wertes im öffentlichen Interesse liegen. Kulturdenkmale können beweglich und unbeweglich sein. Sie sind insbesondere Baudenkmale, archäologische Denkmale und Gründenkmale.
2.archäologische Denkmale solche, die sich im Boden, in Mooren oder in einem Gewässer befinden oder befanden und aus denen mit archäologischer Methode Kenntnis von der Vergangenheit des Menschen gewonnen werden kann; hierzu gehören auch dingliche Zeugnisse wie Veränderungen und Verfärbungen in der natürlichen Bodenbeschaffenheit sowie Zeugnisse pflanzlichen und tierischen Lebens, wenn aus ihnen mit archäologischer Methode Kenntnis von der Vergangenheit des Menschen gewonnen werden kann;"

Daneben gibt es dann noch Baudenkmale, Gründenkmale und bewegliche Kulturdenkmale.

Das klingt leider nach genau dem richtigen Gesetz :-(

Ich hoffe das mich heute der Chef Indiana Jones anruft und sich einiges klärt.
Letzte Änderung: 23 Nov. 2018 05:34 von OnkelHugo.

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22 Nov. 2018 22:49 #28182 von the_farmer

OnkelHugo schrieb: Ich wünschte es wäre so, aber...

§2 (2) Kulturdenkmale sind Sachen, Gruppen von Sachen oder Teile von Sachen aus vergangener Zeit... und so weiter und so fort

Kurzum, alles was das archäologische Landesamt als Denkmal einstuft ist auch ein Denkmal



nein, du liegst falsch. da du aber den rat nicht annimmst, glaube selber dran und verkompliziere deine lage zusätzlich!

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22 Nov. 2018 18:25 #28181 von Norbert
Hallo Onkel Hugo,

jede Behörde wächst aus sich heraus. Das Beispiel deiner Bauverwaltung zeigt das deutlich: Ein einfacher Sachverhalt wird ohne Rücksicht auf die tatsächliche Lage kompliziert gemacht. Das begründet die eigene Existenz. Dieses Risiko hast du auch mit den Archaeologen. Da kann immer mal jemand seinen Faustkeil verloren haben. Die Wahrscheinlichkeit brauchen sie ja nicht zu begründen.
Punkt 2: Sie kommen dann oft nicht selbst, sondern schicken ihre freiberuflichen Kollegen. Das ist eine praktische Einsatzreserve, die sich über jeden Auftrag freut.

Wir haben das bei uns im Park so geregelt, dass wir den Mutterboden entfernt haben.
Dann kommt man auf "gewachsenen" Boden. Bei uns ist das Sand.
Wenn der gleichmäßig ist, spricht nichts für ein altes Siedlungsgebiet.
Ich weiß nicht, ob Du auf Geest oder Marsch wohnst. Ich würde das Gespräch suchen, mir die Genehmigung für das Freilegen bis in ... Tiefe holen, und das dann besichtigen lassen.
Wenn der Baggerfahrer nicht allzu weit weg wohnt, ist eine zweite Anfahrt billiger als die laufende Überwachung. Ansonsten kannst Du den Mutterboden ja auch mit einem Mini-Bagger selbst entfernen.
Wenn Du denen schilderst, dass sie sich auch um die Akzeptanz ihrer Anliegen in der Bevölkerung kümmern müssen, klappt das meist - ansonsten erkläre es dem Vorgesetzten.

Freundliche Grüße
Norbert von NaturaGart

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