Vlies im Filter+Ufergraben

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17 Feb. 2008 18:50 #3921 von reinhardsiess
Hallo Levke
Das Beamte fürs d..f sein bekant sind ist ja nichts neues und man sollte sie halt immer wieder daran erinnern,das sie eigentlich von unseren Steuergeldern erhalten werden.
Aber es wird auch nichts ändern.Du hast im Prinzip zwei Möglichkeiten.
1. Du baust einfach drauf los und lässt es drauf ankommen was wirklich passiert.
2.... und das wird wahrscheinlich der bessere Weg sein. Du infomierst dich bei der für dich zuständigen Behörde (Gemeinde, Stadt usw) über die Auflagen.
Leider sind die Gesetze von Gemeinde zu Gemeinde verschieden und nur die Landesbauordnung aus dem Internet wird dir auch nichts nützen, da die Gemeinden meist noch eine eigene ergänzende Gemeindebauordnung haben.
Nach dieser Erstinformation von der Gemeinde kannst du dich bei schwierigen Fällen auch noch kurz mal an einen Anwalt wenden um vom diesen nur die Aktuelle Lage beurteilen zu lassen und ein paar Tips einzuholen.
Bei mir wurde der Naturschwimmteich nur ganz einfach zu einem Löschteich umbenannt :blush: :blush: :blush: und schon war alles ganz einfach und leicht.
Diese Auskunft hat genau 70 Euro gekostet und ich habe mir jede Menge Arbeit und Laufereien erspart.Das war es mir auf jeden Fall wert.
Grüsse Reinhard

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17 Feb. 2008 18:30 #3920 von reinhardsiess
Hallo Heiko
Sorry, das ich erst jetzt antworte, war aber beruflich verhindert.
Zum Thema Mutterboden unter der Folie ist folgendes zu sagen:
Der Grund warum Mutterboden unter der Teichfolie nichts zu suchen hat, ist ganz einfach.
Da im Mutterboden reichlich organisches Material vorhanden ist, dieses sich unter der Folie zersetzt und dabei Hohlräume entstehen lässt,beginnt sich das ganze zu setzen.
Durch diese Setzung kommt es zu Spannungen in der Folie, die bis zum Zerreißen der Folie führen kann.
Im Prinzip heißt das du sollst unter der Folie nur Material nehmen, welches keine organischen Bestandteile enthält und sich ausserdem gut verdichten lässt.
Zu deinen Materialien:
Vlies 900, Folie 1,4mm und als Schutz für die Folie Vlies 300 ist sicher eine super Wahl mit der du mehr als gut abgesichert bist.
Falls du noch Fragen hast melde dich einfach
Grüsse Reinhard

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17 Feb. 2008 18:25 #3919 von Horst
Hallo Levke,

die Informationen von Axel decken sich mit denen bei uns (M-V).
So siehts bei Euch aus:
sh.juris.de/sh/gesamt/BauO_SH_2000.htm#BauO_SH_2000_rahmen

LBO SH, §69 Genehmigungs- und anzeigefreie Vorhaben:
"27. Wasserbecken bis zu 100 m3 Beckeninhalts, im Außenbereich nur als Nebenanlage eines höchstens 50 m entfernten Gebäudes mit Aufenthaltsräumen,"

:) unter Punkt 29 wird sogar ein 10m-Turm erlaubt :)

Liebe Grüße

Horst

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17 Feb. 2008 16:38 - 17 Feb. 2008 16:46 #3917 von Redlisch
Da ich nicht aus SH sonder aus NS bin, kenne ich mich da nicht aus.
Aber mal so überlegt:
Wie kann ich denn ein Wasserbecken mit bis zu 100 m³ Beckeninhalt erstellen, wenn ich nur 30m³ Erde bewegen darf ?

Das ist in den einzelnen Bundesländern alles unterschiedlich, in NW darf der Teich 100m² haben, in NS gibt es keine Größenbeschränkung, er darf aber nur 199cm tief sein und das Grundwasser nicht anschneiden dann ist es Genemigungsfrei.


Axel

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17 Feb. 2008 16:09 #3916 von deichhase
Danke, auch für die vielen Links. Ich habe das mal so überflogen, und werden Morgen noch einmal zu unser Baubehörde gehen. Die Auskunft von dort, basierte auf die 30m3 Bodenbewegung. Die könnten mir zum Verhängnis werden, da ich aufschütten muß.
Die Naturschutzbehörde hat sich eingemischt, da sie hinter unseren Grundstück bei einem Bauern aktiv werden mußte, Naturschutzgewaässer abgelassen, dabei kam heraus, daß die Grenze unserer Siedlung einen eingetragenen Knick hat(im Landschaftsplan), der wohl schon seit 20 Jahren weg ist. Daher weiß noch keiner, wie die Behörde in Sachen Knickwiederherstellung verfahren wird.
Haben Sie auch Info über die Grenze von 30m3 Boden ?
Liebe Grüße Levke

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17 Feb. 2008 15:59 - 17 Feb. 2008 16:01 #3915 von Redlisch
Hallo Levke,
mal zur Bauortnung in SH:

Wasserbecken mit bis zu 100 m³ Beckeninhalt sind in Schleswig-Holstein baugenehmigungs- und anzeigefrei (§ 69 Abs. 1 Nr. 27 LBO), größere Anlagen je nach Lage des Grundstücks baugenehmigungs- oder bauanzeigepflichtig. Zu den von der LBO erfassten Wasserbecken gehören nicht nur Swimmingpools, sondern beispielsweise auch Fischaufzucht- und Fischhaltungsbecken. Der Beckeninhalt ist - unabhängig von der tatsächlichen Wasserfüllung - nach den Innenmaßen des Beckens zu ermitteln.

Vor Herstellung des Beckens sollten Sie sich bei der für den Bauort zuständigen Stadt-, Gemeinde- bzw. Amtsverwaltung erkundigen, ob das Grundstück im Bereich eines rechtskräftigen Bebauungsplans liegt und ob dieser Bebauungsplan die Zulässigkeit von Wasserbecken (Nebenanlagen) nach § 23 Abs. 5 der Baunutzungsverordnung (BauNVO) möglicherweise einschränkt oder ausschließt.

Liegt das Grundstück im Außenbereich, ist ein Wasserbecken nur als Nebenanlage eines höchstens 50 m entfernten, zulässigerweise errichteten Gebäudes mit Aufenthaltsräumen zulässig. In diesem Fall benötigen Sie zwar keine Baugenehmigung, wohl aber eine naturschutzrechtliche nach § 7a Landesnaturschutzgesetz. Für die naturschutzrechtliche Genehmigung wäre der Fachdienst Naturschutz hier im Hause zuständig (vgl. www.kreis-stormarn.de/lvw/forms/6/61/sachbearbeiter.pdf ).

Ist von Ihrer Maßnahme in irgendeiner Weise das Grundwasser betroffen, sollten Sie sich mit dem Fachdienst Abfallwirtschaft, Boden und Grundwasserschutz in Verbindung setzen (vgl. www.kreis-stormarn.de/service/fachbereic...html#ansprechpartner )

(Nicht überdachte) Schwimmbecken brauchen nach § 6 Abs. 11 Satz 1 LBO weder einen Abstand zu anderen baulichen Anlagen noch zur Grundstücksgrenze einzuhalten, es sei denn, der maßgebliche Bebauungsplan trifft eine "anderweitige" Festsetzung nach § 23 Abs. 5 BauNVO (s. o.).

und sofern du nicht den Grundwasserspiegel ankratzt oder in einem NS lebst, weis ich nicht was die Typen von dir wollen ...

Axel

Was zum lesen:
- Landesbauordnung ( 193.101.67.34/landesrecht/2130-9.htm )
- Baunutzungsverordnung 1990 ( www.lgnapp.niedersachsen.de/vkv/allgemein/gesetze/b3200178.htm )
- Landesnaturschutzgesetz ( 193.101.67.34/landesrecht/791-4.htm )
- Landeswassergesetz ( 193.101.67.34/landesrecht/753-2.htm )

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