200m² Schwimmteich an der Nordsee - Behördenwahnsinn

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27 Nov. 2018 16:03 #28199 von OnkelHugo

the_farmer schrieb: 1. absatz, 2. hälfte: lächerlich

LBO §63 15e Verfahrensfrei sind..."die Herstellung oder Änderung künstlicher Hohlräume unter der Erdoberfläche bis zu 100 m³ Rauminhalts," ist aber auch egal, hat ja mit dem Thema nix zu tun.

the_farmer schrieb: 2. absatz: da für die genehmigung lichtbilder vorgelegt werden müssen oder ein ortstermin stattfindet, fällt das dem sachbearbeiter auf, oder auch nicht. am ende zählt der erlaubniszettel...

Es mussten weder Lichtbilder vorgelegt werden, noch hat ein Ortstermin stattgefunden. Beides ist nicht Bestandteil des Bauantrags.

Nach einem Telefonat mit dem zuständigen Archäologen wird übrigens tatsächlich die Ganze Zeit ein Mitarbeiter des archäologischen Landesamtes vor Ort sein. Bezahlen muss ich dafür zum Glück nicht.

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27 Nov. 2018 12:22 #28198 von the_farmer
1. absatz, 1. hälfte: richtig.
1. absatz, 2. hälfte: lächerlich
2. absatz: da für die genehmigung lichtbilder vorgelegt werden müssen oder ein ortstermin stattfindet, fällt das dem sachbearbeiter auf, oder auch nicht. am ende zählt der erlaubniszettel...

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26 Nov. 2018 05:17 #28197 von OnkelHugo
Also dürfte ich keine dauerhaften Abgrabungen mehr durchführen, außer sie sind Teil eines Gesamtvorhabens, welches entweder genehmigt ist oder verfahrensfrei ist.
Nach der LBO SH wäre also eine 100m³ große Höhle trotzdem noch drin :-)

Was aber wenn ich schon vor dem genehmigten Teich eine verfahrensfreie 30m³ Abtragung vorgenommen hatte (z.B. für einen Filtergraben)? Oder schon vorher einen 99m³ großen Teich/Schwimmbecken, oder was auch immer gebaut hatte?

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25 Nov. 2018 12:41 #28196 von the_farmer
selbstständige aufschüttungen (oder das gegenteil, abgrabungen) verändern das bodennoveau dauerhaft und sind nicht teil eines gesamtvorhabens (keller eines hauses), sondern stehen eigenständig wie z.b. teiche

damit fallen löcher für blumen auch aus dem schutzbereich der vorschrift raus.

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25 Nov. 2018 08:28 #28194 von OnkelHugo

Norbert schrieb: Bitte ganz ruhig bleiben ...

prüfe einfach mal, bis in welche Tiefe der unbearbeiteter Boden reicht und hol Dir die Lizenz, das bis auf diese Tiefe abziehen zu dürfen. Wenn die dann irgendwo Fundamente vermuten, arbeitest Du drum rum. Du musst das dann ja nicht ausgraben lassen.
Prognose: Die Wahrscheinlichkeit spricht gegen ein Problem.

Viele Grüße
Norbert von NaturaGart


Ich bin mir zu 99,9% sicher das sich auf 1,5m Tiefe nur Erde, Schafscheiße und verklappte Überreste des ehemaligen Hauses (wurde 1993 abgerissen) finden lassen, ist ja nicht das erste Loch was hier gegraben wurde.

Eine Frage zum "Gesamtvolumen" habe ich noch.
In der Bauordnung steht:
Verfahrensfrei sind...
"selbständige Aufschüttungen oder Abgrabungen, die nicht größer als 1.000 m² sind und deren zu verbringende Menge nicht mehr als 30 m³ beträgt;"

Eine weitere Abgrabung bis 30m³ wäre doch als selbstständig anzusehen, wenn sie nichts mit der genehmigten Abgrabung zu tun hat???

Sollte ich mit der genehmigten Abgrabung bereits das maximal mögliche Gesamtvolumen erreicht haben, dürfte ich ja theoretisch nichtmal mehr ein Loch für eine Blume ohne Genehmigung buddeln.

Grundstücke mit Keller hätten ebenfalls bereits das maximal mögliche Gesamtvolumen bereits überschritten.

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24 Nov. 2018 21:07 #28193 von the_farmer

OnkelHugo schrieb: Dann dürfte es ja kein Problem sein ein größeres Grundstück zu teilen und tatsächlich zwei (oder mehr) Teiche bis 99m³ ohne Baugenehmigung zu bauen. Ob das finanziell sinnvoll ist sei erstmal dahin gestellt.

Dürfte man denn zusätzlich zu einem genehmigten Teich noch einen weiteren Teich mit 30 bzw. 100m³ anlegen?


2. Frage: nein...gesamtvolumen.

1. frage: doch: der bebauugsplan der gemeinde wird keine teilung zulassen....

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