Auch wir wollen ein Schwimmteich bauen

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02 Feb. 2009 09:42 #7482 von Peeti
Hallo,

na ja ganz getrennt sind Filter- und Schwimmteich ja nicht.

Aber das dürfte Auslegungssache sein.

Schreib mal wie der Genehmigungszirkus aussieht und was er kostet.

Gruß
Peeti

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02 Feb. 2009 09:40 #7481 von aragorn
Hallo,

hier in NRW, Bornheim, hat mir das Bauamt auch 100 cbm ohne Baugenehmigung zugesagt.

Ich überlege aber doch mit einem Architekten eine genehmigung zu beantragen, mit 100 cbm komme ich wahrscheinlich nicht aus. Außerdem ich nicht klar, ob Filterteich und Schwimmteich getrennt oder zusammen gezählt werden. Ist zwar eine Baumaßnahme, aber eigentlich 2 getrennte Gewässer.

Viele Grüße
Ralf

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01 Feb. 2009 19:40 #7480 von Peeti
Hallo,

mein Architekt hat in Hessen folgende Regel gefunden:

Grenze 1 sind 100 Kubikmeter Inhalt
Grenze 2 ist die maximale Tiefe von 2 Meter

Näheres ist zu finden unter www.baurecht.de

Gruß
Peeti

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31 Jan. 2009 15:02 #7479 von topic
Tja, um die Frage der Baugenehmigung zu klären, werde ich wohl lieber eine Anfrage vorab stellen. Möchte nicht im nachhinein Ärger bekommen.

@kama98 Auf Dein Angebot werde ich gerne noch zurück kommen. Danke schon einmal :)
Viele Grüße
Torsten

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30 Jan. 2009 15:33 #7471 von Gartendrache
@trebondi,

naja, genau der Anhang I sagt unter 9.7:

9.7 Wasserbecken bis 100 cbm Beckeninhalt, im Außenbereich nur als Nebenanlage eines höchstens 50 m entfernten Gebäudes mit Aufenthaltsräumen

Ich hab mal versucht rauszufinden, was die Definition für "Wasserbecken" ist ,- gibt es nicht! Oberbegriff lt. Wiki ist Behälter. Wenn mann googelt, findet man unter "Wasserbecken" ausschließlich Fertigteile oder gemauert, gefliest usw. keinen Folienteich. Könnte unter Umständen mal eine interessante Rechtsauslegung werden, ob ein Folienteich ein "Wasserbecken"ist oder nicht. Die Frage ist nur, ob da einer von uns wirklich Lust zu hat :laugh:
Gruß Anette

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30 Jan. 2009 14:27 #7470 von trebondi
Dazu habe ich in der Niedersächsichen-Bauordnung im Anhang I unter 7.1 folgendes gefunden:

7. Aufschüttungen, Abgrabungen und Erkundungsbohrungen
7.1 Selbständige Aufschüttungen und Abgrabungen bis 3 m Höhe oder Tiefe, im Außenbereich nur, wenn die Aufschüttungen und Abgrabungen nicht der Herstellung von Teichen dienen oder nicht mehr als 300 qm Fläche haben,

Im Anhang I werden alle Bauten aufgeführt, die genehmigungsfrei sind.

Weiteres ist zu Teichen nicht geregelt.

www.lgnapp.niedersachsen.de/vkv/allgemein/gesetze/n3200211.htm

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