Baugenehmigung wird verwehrt

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13 Sep. 2010 20:44 #13215 von onedin
Hallo Ostfriese,

ob die Niedersächsische Bauordnung für Deinen Teich relevant ist, wird
(wie schon im Beitrag davor erwähnt)abhängig davon gemacht, ob Dein Grundstück im Innen- oder Außenbereich liegt. Teile uns das bitte mal mit.

Für Deinen 100 cbm-Teich im Innenbereich brauchst Du keine Baugenehmigung, aber Du mußt den Bau anzeigen und bewilligen lassen. Das ist natürlich viel billiger als ein Bauantrag. Aber wie gesagt, ich würde...

mfg
onedin

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13 Sep. 2010 20:34 - 13 Sep. 2010 20:35 #13214 von onedin
Willkommen im Club, Ostfriese!

leider ist im Baurecht nichts so wie wir Laien es lesen. Wenn Du so wie ich "staatskonform" handeln willst, dann mußt Du auch den Bau eines an sich genehmigunsfreien Teiches bis 100 cbm beim Bauamt anzeigen. Liegt Dein Grundstück im sogenannten Innenbereich, dann wirst Du in der Regel die Bewilligung bekommen. Sollte Dein Grundstück im sogenannten Außenbereich liegen, dann hast Du ganz schlechte Karten. Dann wirst Du feststellen müssen, daß Du zu Deinem Wohnhaus praktisch fast gar nichts bauen darfst, außer es handelt sich um eine priviligierte Baumaßnahme.

Nach den Erfahrungen, die ich machen mußte, kann ich Dir nur davon abraten, das Bauamt einzuschalten. Ich hatte dort heute einen Gesprächstermin und mir wurde gesagt, daß ich noch nicht einmal den genehmigungsfreien 100cbm-Teich bauen darf. Da das BauGB ein Bundesgesetz ist, hat es Vorrang vor der Niedersächsischen Bauordnung.

mfg
onedin
Letzte Änderung: 13 Sep. 2010 20:35 von onedin.

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13 Sep. 2010 19:56 #13213 von Ostfriese
Ich nochmal...

Nachdem ich mir gerade mal die "Niedersächsische Bauordnung" genauer reingezogen habe, bin ich zu folgender - zugegeben laienhaften - Feststellung gekommen:

Wenn ich § 68 lese:

§ 68
(1)
Genehmigungsvorbehalt
Baumaßnahmen bedürfen der Genehmigung durch die Bauaufsichtsbehörde
(Baugenehmigung), soweit sich aus Absatz 2 und den §§ 69 bis 70 , 82 und 84 nichts anderes ergibt.


Muss ich mir also zumindest § 69 durchlesen um die Ausnahmen für die Genehmigung zu finden:

§ 69
(1) Genehmigungsfreie Baumaßnahmen
Die im Anhang genannten baulichen Anlagen und Teile baulicher Anlagen dürfen in den dort festgelegten Grenzen ohne Baugenehmigung errichtet oder in bauliche Anlagen eingefügt und geändert werden.
Ohne Baugenehmigung dürfen weitere im Anhang aufgeführte Baumaßnahmen im Zusammenhang mit den dort genannten baulichen Anlagen oder Teilen von baulichen Anlagen durchgeführt werden.


OK, im Anhang stehen also die genehmigungsfreien Anlagen, dazu gleich mehr. Zunächst einmal die Feststellung: was ist ein Bauantrag. Dazu § 71:

§ 71
(1)
Bauantrag und Bauvorlagen
Der Antrag auf Baugenehmigung (Bauantrag) ist schriftlich bei der Gemeinde einzureichen.


Im Umkehrschluß heißt das für mich: wenn ich keine Baugenehmigung beantragen muss - da genehmigungsfrei - dann brauche ich keinen Bauantrag, oder?

So und nun zur Anlage, in der die - vielen - Ausnahmen stehen:

Anhang: Genehmigungsfreie bauliche Anlagen und Teile
baulicher Anlagen


9. Bauliche Anlagen in Gärten und zur Freizeitgestaltung

...

9.7 Wasserbecken bis 100 cbm Beckeninhalt, im Außenbereich nur als
Nebenanlage eines höchstens 50 m entfernten Gebäudes mit
Aufenthaltsräumen,

...

9.10 Stege ohne Aufbauten in und an Gewässern,



Klingt für mich nach "kein Bauantrag erforderlich" - zumindest wenn die Gemeinde nichts anderes vorschreibt. Also vielleicht erst mal unverbindlich mit anderem Namen anfragen, wie die Regelungen in der Gemeinde sind, wenn keine anderen Regelungen genannt werden das Baurecht des Landes als ausschlaggebend ansehen.

Wie seht Ihr das?

Viele Grüße
Ostfriese

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13 Sep. 2010 19:17 #13212 von Ostfriese
Wir planen derzeit auch einen Teich (mit Naturagart) und mich beschäftigt zur Zeit auch das Thema Genehmigung, Bewilligung, Versiegelung usw.. So richtig schlau bin ich in der Sache aber bis jetzt auch nicht geworden. Unter anderem deshalb habe ich mich hier jetzt auch angemeldet.

Woodruff schrieb:

[...]In den meisten dt. Bundesländern gilt ein Teich Volumen von 100m³ als Bewilligungsfrei.
Bewilligungsfrei heißt nicht dass einfach drauf los gebaut werden darf. Auch hier muss meist eine Baumeldung und eine Baufertigmeldung eingereicht werden, und eine Baubewilligung erfolgen.[...]


Widerspricht sich das hier nicht: einerseits gilt ein Teich als "bewilligungsfrei", andererseits muss "eine Baubewilligung erfolgen"?

Daneben habe ich auch folgende Aussage gefunden: "Gartenteiche gehören zur Gartengestaltung und unterliegen weder einem Bauantrag noch einer Genehmigung."

Quelle: www.bau.net/forum/garten/1942.htm

Was ist denn jetzt richtig?

Viele Grüße
Ostfriese

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13 Sep. 2010 17:00 #13211 von Frosch40
Hallo onedin,

dein Teich sollte eigentlich keine versiegelte Fläche darstellen, da das Regenwasser (Oberflächenwasser) ja vom Teichwasser aufgefangen wird und somit in deinem Teich "versickert";) .(siehe bei Wiki - versiegelte Flächen)
Es läuft ja nicht von dieser Oberfläche weg, oder?;)

Viele Grüsse

Manuela

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10 Sep. 2010 21:47 #13207 von onedin
Hallo Anette,

richtig heißt es "Zersiedelung des Außenbereiches". Grundlage dafür ist das sogenannte Baugesetzbuch (BauGB). Dieses soll u.a. die Entwicklung von zusammenhanglosen und unorganischen Siedlungsstrukturen verhindern. Mit meinem Vorhaben befürchtet das Bauamt die Einleitung einer unzulässigen Zersiedelung des Außenbereiches, zumal es dann auch anderen Bauwilligen in diesem Gebiet eine Genehmigung nicht versagen könnte. Wörtlich:"Allein eine Ihnen erteilte Genehmigung könnte andere Bauherren zu entsprechenden Bauten animieren!"
Ich bin seit einigen Tagen natürlich im Internet unterwegs und musste feststellen,daß es sich dabei um Standard-Formulierungen handelt, mit denen viele Bauämter seit einiger Zeit unerwünschte Bauvorhaben im Außenbereich bequem (nach den Infos im Internet fast aussichtslos gerichtlich dagegen anzukommen) abschmettern können. Relativ neu scheint dabei die Anwendung auch auf Gartenteiche zu sein. Jedenfalls ist Herrn Jorek von NATURAGART so ein Fall wie bei mir noch nicht bekannt gewesen. Diese Begründung sei mehr als ungewöhnlich.

Was die Versiegelung durch die Teichfolie angeht, da bist Du wohl im Irrtum. Wenn der Teich mit Wasser gefüllt ist, kann kein Regenwasser auf der gesamten Teichfläche versickern - ergo ist diese Fläche von ihrer Wirkung her wie ein asphaltierter Bereich anzusehen. Der künstlich angelegte Teich ist also eine Versiegelung und damit auch eine unzulässige Zersiedelung.

Das alles weiß ich aber auch erst seit dem nagtiven Bescheid durch das Bauamt. Für mich ist es ziemlich befremdlich, daß ein kleiner Bürger wie ich heutzutage noch derart der Willkür von "wichtigen" Beamten ausgesetzt sein kann.

Vielen Dank übrigens für Deine aufmunternden Worte!!!

mfg
onedin

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